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Gerne können Sie uns auch schon im ersten Schritt Dokumente, Zeichnungen, Skizzen oder ähnliches beifügen.
Wir setzen uns dann umgehend mit Ihnen in Verbindung und übermitteln Ihnen ein Angebot sowie einen Bogen zur Abfrage der notwendigen Daten.
Bis dahin ist für Sie alles kostenfrei.
Die Höhe eines Schornsteins über First ist von drei Faktoren abhängig:
1. Funktionsfähigkeit
Für die Funktionsfähigkeit gibt es keine festen Werte. Sie sind mittels einer Schornsteinquerschnittsberechnung nach DIN EN 13384 zu berechnen. Siehe „Schornsteinquerschnitt“
2. Immissionsschutzrecht
Nach 1. BImSchV gilt für alle festbrennstoffbetriebenen Feuerstätten, wie Kaminofen, Holz- oder Pelletofen, Pelletheizung, offener Kamin und Holzvergaser, eine Mindesthöhe für die Schornsteinmündung nach dem §19 der 1. BImSchV (Abgleitbedingungen nach 1. BImSchV) definiert.
3. Baurecht
Baurecht der Ländern
Bei einer Feuerungsanlage für feste Brennstoffe, die nach dem 01.01.2022 errichtet wird, ist der Schornstein so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins
1) firstnah angeordnet ist und
2) den First um mindestens 40 Zentimeter überragt.
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
1) ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe und
2) ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First.
Die Forderung, dass der Schornstein den First um 40 cm überragen muss, ist bereits bekannt aus den Landesbauordnungen der Länder und dem bisherigen § 19 der 1. BImSchV. Verändert ist nun, dass der horizontale Abstand von 2,30 m zur Dachfläche als Alternative nicht mehr ausreichend ist.
Es werden zwei konkrete Forderungen an die Schornsteinhöhe gestellt:
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn
1) ihr horizontaler Abstand vom First kleiner ist als ihr horizontaler Abstand von der Traufe
Dies bedeutet, dass der Schornstein sich immer näher am First, als an der Traufe befinden muss. Am Beispiel des Satteldaches sieht dies wie folgt aus:
Nach rechts und links ergibt sich der Bereich, indem der Schornstein liegen darf. Dieser entspricht einer halben Gebäudehälfte, also „B/4“.
Desweiteren heißt es dort:
Firstnah angeordnet ist die Austrittsöffnung eines Schornsteins, wenn ihr vertikaler Abstand vom First größer ist als ihr horizontaler Abstand vom First
Damit gilt, je größer der Abstand vom Dachfirst, desto größer der Abstand über First. Ist der Schornstein 1,5 m waagerecht vom Dachfirst entfernt, muss er auch den First 1,5 m überragen.
Eine Besonderheit sind Dächer mit einer Neigung unter 20 Grad. Hier gilt folgende Anforderung:
Bei einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist die Höhe und Position der Austrittsöffnung gemäß Satz 1 Nummer 2 auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen, dessen Höhe unter Zugrundelegung einer Dachneigung von 20 Grad zu berechnen ist.
Damit ist nicht die Dachkante des real existierenden Gebäudes entscheidend, sondern die Dachkante eines fiktiven Daches mit einer Neigung von 20 Grad. Dieser fiktive Dachfirst muss dann um 40 cm überragt werden. In der Praxis sieht das dann wie folgt aus:
Diese Regelung schließt Flachdächer mit ein, wobei hier die Besonderheit besteht, dass aufgrund des fehlenden Dachfirstes die Mündung nicht firstnah angeordnet sein muss. Das bedeutet, es wird zwar eine Mindesthöhe 40 cm über dem fiktiven Dachfirst bestimmt, aber der Schornstein darf auch an der Gebäudekante angeordnet werden.
Weiterhin heißt es im § 19:
Der Schornstein ist so auszuführen, dass die Austrittsöffnung des Schornsteins bei einer Gesamtwärmeleistung der Feuerungsanlage
1. bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 1 Meter überragt,
2. von mehr als 50 bis 100 Kilowatt in einem Umkreis von 17 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 2 Meter überragt,
3. von mehr als 100 bis 150 Kilowatt in einem Umkreis von 19 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt,
4. von mehr als 150 bis 200 Kilowatt in einem Umkreis von 21 Metern die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen um mindestens 3 Meter überragt oder
5. von mehr als 200 Kilowatt die Oberkanten der Lüftungsöffnungen, Fenster und Türen in demjenigen Umkreis um diejenigen Mindesthöhen überragt, die in Tabelle 3 auf Seite 32 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) vorgegeben sind.
Am Beispiel eines Kaminofens (< 50 kW) sieht diese Forderung wie folgt aus:
Bei höheren Leistungen gelten die Punkte 2. bis 6. analog zur obigen Skizze.
Allerdings wird auch hier eine alternative Möglichkeit mit der VDI 3781 geschaffen:
Können mit der Ausführung des Schornsteins nach den Sätzen 1 bis 5 schädliche Umwelteinwirkungen nicht verhindert werden, muss der Schornstein gemäß der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) unter Berücksichtigung der vorgelagerten Bebauung und der Hanglage ausgeführt werden.
Im §19 der 1 BImSchV heißt es:
Bei der Errichtung von Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe in einem Gebäude, das vor dem 01.01.02021 errichtet wurde oder für das vor dem 01.01.2021 eine Baugenehmigung erteilt worden ist, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anforderungen der Sätze 1 bis 6 im Einzelfall unverhältnismäßig sind.
Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass sich die Architektur eines bestehenden Gebäudes nicht nachträglich verändern lässt. Wichtig ist hierbei das Merkmal der Unverhältnismäßigkeit. Die Unverhältnismäßigkeit ist für den Fall der Feuerungsanlage nicht durch Gerichtsurteile ausreichend definiert.
Austausch einer Feuerstätte ab dem 01.01.2022
Mit dem nachfolgenden Satz wird für bestehende Abgasanlagen geregelt, dass bei einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Feuerungsanlage, z.B. Austausch einer Ölheizung gegen eine Pelletsheizung, andere Anforderungen gelten:
Satz 1 gilt für den Austausch der Feuerstätte entsprechend. Die Übergangsvorschriften der §§ 25 und 26 bleiben unberührt. Die Anforderungen des Satzes 1 gelten entsprechend, wenn eine Feuerungsanlage für flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die vor dem 01.01.2022 errichtet und in Betrieb genommen wurde und ab dem 01.01.2022 durch eine Feuerungsanlage für feste Brennstoffe ersetzt wird.“
Maßgeblich hierfür ist die Tatsache, dass es sich um den Austausch einer schon bestehenden und in Betrieb genommenen Feuerstätte handelt.
Ob nun bei Unverhältnismäßigkeit bei Neuerrichtung oder Kesseltausch im Bestand, gilt die nachfolgende Regelung. Sie ist deckungsgleich mit den Anforderungen der bisherigen 1. BimSchV (22.03.2010 bis 31.12.2021).
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
Die Austrittsöffnung von Schornsteinen bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die ab dem 22. März 2010 errichtet oder wesentlich geändert werden, müssen
1. bei Dachneigungen
a) bis einschließlich 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder von der Dachfläche mindestens 1 Meter entfernt sein
b) von mehr als 20 Grad den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder einen horizontalen Abstand von der Dachfläche von mindestens 2 Meter und 30 Zentimeter haben.
So wie folgender Regelung:
2. bei Feuerungsanlagen mit einer Gesamtwärmeleistung bis 50 Kilowatt in einem Umkreis von 15 Metern die Oberkanten von Lüftungsöffnungen, Fenstern oder Türen um mindestens 1 Meter überragen; der Umkreis vergrößert sich um 2 Meter je weitere angefangene 50 Kilowatt bis auf höchstens 40 Meter.
Dies gilt für alle Öffnungen im Gebäude, insbesondere Lüftungsöffnungen und Dachfenster. Beide Anforderungen gelten nicht für Feuerstätten mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, wie Gasthermen, Ölheizung, Gaskamin und -heizung.
Der Gesetzgeber regelt weiterhin im § 19 für neu zu errichtende Feuerungsanlagen, dass eine alternative Berechnung des Schornsteins nach VDI 3781 Teil 4 zulässig ist:
Von den Anforderungen nach Satz 1 bis 3 darf nur abgewichen werden, wenn die Höhe der Austrittsöffnung für das Einzelgebäude nach Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017) bestimmt worden ist.
Doch welche Vorteile ergeben sich damit?
Dies zeigt sich an dem nachfolgenden Beispiel:
Betrachtet wird ein Gebäude mit den Abmessungen
Breite 8 m
Länge: 10 m
Höhe der Traufe: 8 m
Höhe des Dachfirstes: 9,9 m (Dachneigung 20°)
Als Alternative zum § 19 1. BImSchV wird nun der Nachweis nach VDI 3781 nach 6.2.1 geführt. Es werden drei typische Positionen (Am Dachfirst, in der Mitte der Dachfläche und an der Traufe) untersucht.
Nachfolgend wurde nach dem obigen Schema noch zwei weitere Positionen aufgezeigt. Es zeigt am Beispiel dieses 25 Grad Daches, dass die Werte der VDI 3781 Teil 4 und der 1 BImSchV schnell auseinanderlaufen:
Weitere Geometrien wie Walmdächer, Krüppelwalmdächer oder Pultdächer können so über die VDI 3781 Teil 4 genauer abgebildet werden
Aufgabenstellung
Ein vereidigter Gerichtssachverständiger sollte einen Schornstein, der zu Beschwerden in der Nachbarschaft führte, auf mögliche Fehlerquellen hin untersuchen. Nachdem bestätigt wurde, dass die Höhe des Schornsteins zu gering ist, wurden wir mit der Analyse dieser Abgasanlage betraut. Das zu betrachtende Gebäude steht in der Hamburger Innenstadt. Im obersten Stockwerk des Eckgebäudes ist eine Feuerstätte installiert worden. Die Mündung der Feuerstätte befindet sich in unmittelbarer Nähe zu einer Dachterrasse, wo nun Rauchbelästigungen auftreten.
Ergebnis
Es wurde eine Berechnung nach VDI 3781 Blatt 4 „Ableitbedingungen für Abgase - Kleine
und mittlere Feuerungsanlagen sowie andere als Feuerungsanlagen“ durchgeführt.
Zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen müssen Lage und Höhe der Mündungen von Abgasableiteinrichtungen so festgelegt werden, dass
• der ungestörte Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und
• eine ausreichende Verdünnung der Abgase gewährleistet sind.
Die Höhe der Austrittsöffnung der Abgasableiteinrichtung kann für die beiden Anforderungen unterschiedlich sein. Deshalb werden nach dieser Richtlinie zwei Höhen für die Mündung der Abgasableiteinrichtung berechnet, die Höhe HA für den ungestörten Abtransport der Abgase mit der freien Luftströmung und die Höhe HE für die ausreichende Verdünnung der Abgase unter Berücksichtigung des Einwirkungsbereichs der Abgasableiteinrichtung. Die größere der beiden Höhen ist die für die Abgasableiteinrichtung relevante Mündungshöhe. Dabei handelt es sich um die Mindesthöhe, angegeben in Metern.b
Der Schornstein entspricht mit seiner Mündungshöhe über Grund und der Höhe über den Gebäuden respektive Öffnungen in seinem aktuellen baulichen Zustand dem § 19 1. BImSchV jedoch nicht der VDI 3781 Blatt 4, denn die Mündungshöhe über Dach muss 3 m betragen.
Weitere Maßnahmen zur Minderung von Geruchsbeschwerden
• Einhaltung des Stands der Technik
• Gespräch mit Betreiber
• Beschränkung der Betriebszeiten (regelungstechnisch/Pufferladezeitpunkt?)
• Veränderung der Ableitbedingungen
• Prinzip der Verhältnismäßigkeit
• technische Minderungsmaßnahmen (Verlängerung des Schonsteins um 1 m/symbolisch)
• Modernisierung der Altanlage
• Errichtung einer Neuanlage
• Kommunikation, Einsicht und gegenseitige Rücksichtnahme
Aufgrund des Ergebnisses der Berechnung musste der Schornstein leicht erhöht werden. Grund hierfür war zum einen die geschlossene Bauweise und zum anderen die Aufbauten (Aufzugüberfahrt), welche die Rezirkulationszonen stark beeinflussen.
Aufgabenstellung
In einem bestehenden Wohngebiet soll eine Baulücke mit einem Wohnhaus bebaut werden. Das Wohngebiet liegt im Thüringer Wald und aufgrund der topografischen Gegebenheiten (Hanglage) musste innerhalb des Baugenehmigungsverfahrens vorsorglich eine Berechnung nach VDI 3781 erstellt werden, damit der geplante Kaminofen genehmigt werden konnte. Es sollte sichergestellt werden, dass keine Rauchbelästigung in der Nachbarschaft zu erwarten ist.
Ergebnis
Auf Grundlage der übermittelten Planungsdaten haben wir für das Bauvorhaben eine Berechnung nach VDI 3781 Blatt 4 erstellt.
Die VDI 3781 Blatt 4 prüft zwei Kriterien, die auf die Höhe eines Schornsteins Einfluss nehmen:
1. -die Lage des Schornsteins am Gebäude - hierbei wird überprüft, ob die Abgase an einer geeigneten Stelle austreten
2. den Einfluss der Nachbarschaftsbebauung.
Die Berechnung hat ergeben, dass die Nachbarschaftsbebauung keinen Einfluss auf die Höhe des Schornsteins hat. Die Lage des Schornsteins am Gebäude verändert sich deutlich mit Abstand zum First. Nach VDI 3781 Blatt 4 beträgt die Höhe des Schornsteins am First 0,4 m und an der Traufe 2,5 m.
Der nachfolgenden Tabelle können die nach VDI 3781 Blatt 4 notwendigen Schornsteinhöhen entnommen werden. (Abbildungen erstellt mit der Software WinSTACC)
Aufgabenstellung
In einer bestehenden Halle in Nordrhein-Westfalen soll eine Lackierkammer nachgerüstet werden. Innerhalb des Genehmigungsverfahrens muss dem Landratsamt eine Berechnung der Mündungshöhe vorgelegt werden.
Ergebnis
Die Berechnung hat ergeben, dass das vorgelagerte Gebäude „Oldtimerhalle“ (V4) einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe der Mündung hat. Die Mündung muss an der geplanten Position den First der Lagerhalle, in der die Lackierkabine installiert werden soll, um 7,5 m überragen. Hierdurch wird der Abtransport mit der freien Luftströmung nach dem Stand der Technik gewährleistet
Weiterhin haben wir dem Auftraggeber alternative Mündungsstandorte vorgeschlagen. (Abbildungen erstellt mit der Software WinSTACC)
Aufgabenstellung
Im Bundesland Niedersachsen sollte eine Werkhalle errichtet werden. Hierbei handelte es sich um einen genehmigungsfreien Betrieb im Sinne des BImSchG. Die geplanten Tätigkeiten sind Sandstrahlen und Beschichten von Metallerzeugnissen unter Verwendung von Lacken. Innerhalb des baurechtlichen Genehmigungsverfahrens musste die Schornsteinhöhe bestimmt werden.
Ergebnis
Auf Grundlage der übermittelten Planungsdaten haben wir für das Bauvorhaben „Errichtung einer Werkhalle“ eine Schornsteinhöhenberechnung nach VDI 3781 Blatt 4 erstellt.
Nach Nr. 5.5.2 TA Luft muss der Schornstein eine den Dachfirst um 3 m überragende Höhe aufweisen.
Bei Dachneigungen von weniger als 20° ist die Höhe des Dachfirstes unter Zugrundelegung einer fiktiven Neigung von 20° zu berechnen; die Schornsteinhöhe soll jedoch das 2-fache der Gebäudehöhe nicht überschreiten.
Unter Berücksichtigung der VDI 3781 Blatt 4, der VDI 2280 und der TA Luft ergibt sich somit eine Mündungshöhe von 12 m über Grund und 6 m ab Traufe.
Einzig die Rezirkulationszone des VG1 nimmt Einfluss auf den geplanten Neubau. Die geplanten Mündungsstandorte liegen außerhalb des Einwirkungsbereichs.
(Abbildungen erstellt mit der Software WinSTACC)
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